Das Bundesgericht erwog in einem publizierten Urteil vom 13. November 2003, für den Bundesgesetzgeber befänden sich Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene in einer vergleichbaren Situation (mit Verweis auf die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens). Bei vorläufig Aufgenommenen sei daher – zumindest in einer ersten Phase – davon auszugehen, dass sie nicht in der Schweiz verbleiben werden, so dass die für Asylsuchende gemachten Ausführungen auch für sie gälten, woraus sich ihre Gleichberechtigung mit diesem Personenkreis rechtfertige (BGE 130 I 1, Erw. 3.6.2).