Die an Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung wie auch an vorläufig Aufgenommene ausgerichtete Unterstützung kann als Asylsozialhilfe (im engeren Sinn) bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um eine reduzierte Sozialhilfe, die auf die spezifischen Unterbringungssituationen angepasst ist. Die Unterstützung wird nach Möglichkeit in der Form von Sachleistungen ausgerichtet (Art. 86 Abs. 1 AIG; Art. 82 Abs. 3 AsylG; § 17 Abs. 1 SPG; § 17e SPV; WIZENT, a.a.O., Rz. 1017, 1023). 3.6. § 17e SPV sieht für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene (sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung) dieselben Unterstützungsansätze vor.