Vorläufig aufgenommene Personen können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 85a Abs. 1 AIG). Dafür ist ein Meldeverfahren vorgesehen (Art. 85a Abs. 2-6 AIG). Vorläufig Aufgenommene haben keinen Anspruch auf Familiennachzug. Die Voraussetzungen, unter denen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren nachgezogen werden können, finden sich in Art. 85 Abs. 7-8 AIG.