Vorläufig Aufgenommene haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Nach Art. 84 Abs. 5 AIG ist aber ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen, wenn sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten (Art. 84 Abs. 5 AIG). Vorläufig aufgenommene Personen können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 85a Abs. 1 AIG).