3.3. Die Beschwerdeführenden verlangen sinngemäss eine inzidente Normenkontrolle in Bezug auf § 17e Abs. 1 – 3 SPV, da diese Bestimmungen zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots führten. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist in Bezug auf die Rechtssetzung insbesondere der Fall, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder - 14 -