84 Abs. 5 AIG könne nach fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz ein Härtefallgesuch für eine Aufenthaltsbewilligung gestellt werden. Vor Ablauf der betreffenden Frist bestehe nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine ungenügende Bindung zur Schweiz und liege eine Wegweisung näher als ein Verbleiben. Vorläufig Aufgenommene hätten insgesamt deutlich mehr Überschneidungen mit Asylsuchenden als mit Personen, die über einen Aufenthaltstitel verfügten. Eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit sei daher nicht ersichtlich.