vorläufigen Aufnahme sei daher auch der Integrationsauftrag zu berücksichtigen. Die dem Kanton vom Bund ausgerichtete Integrationspauschale sei nicht lediglich Integrationsmassnahmen im Rahmen der Regelstrukturen der kantonalen Sozialhilfe vorzubehalten. Die Teilhabe am sozialen Leben stelle eine Grundvoraussetzung für eine Integration in die schweizerische Gesellschaft dar. Unterschiede zum Aufenthaltsstatus von Asylsuchenden bestünden schliesslich im Recht auf Erwerbstätigkeit (Art. 85a AIG) und beim Familiennachzug (Art. 85 Abs. 7-8 AIG). Migrations- und finanzpolitische Interessen dürften eine Gleichbehandlung nicht rechtfertigen.