3. 3.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; § 10 Abs. 1 KV). Das Bundesrecht schreibe nicht vor, dass für vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende die gleichen Unterstützungsansätze zu gelten hätten. Die zwingende Differenzierung zwischen diesen beiden Personengruppen werde in § 17e SPV unterlassen. Vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende befänden sich in einer gänzlich unterschiedlichen Situation. Bei der Ausgestaltung der Sozialhilfeleistungen dürfe nicht auf einen vermeintlich ähnlichen Aufenthaltsstatus abgestellt werden.