Diese Schlussfolgerung gilt umso mehr, als die Rechtsprechung im Bereich der Leistungsverwaltung geringere Anforderungen an die Bestimmtheit einer formell-gesetzlichen Grundlage stellt (vgl. dazu BGE 138 I 378, Erw. 7.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 1873). Nicht entscheidend ist schliesslich, ob sich die Beschwerdeführenden in einem Sonderstatusverhältnis befinden, wie dies die Vorinstanz annimmt, und welche Konsequenzen sich gegebenenfalls daraus ergäben.