entsprechend können Praktikabilitätsgründe gegen eine Normierung im vergleichsweise schwerfälligen formellen Gesetzgebungsverfahren sprechen (vgl. zum Ganzen: BGE 145 V 380, Erw. 6.3.2). Das Bedürfnis, Ansätze der materiellen Unterstützung rechtzeitig veränderten Lebenshaltungskosten anpassen zu können, besteht im Bereich der ordentlichen Sozialhilfe und der Sozialhilfe für Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge gleichermassen.