Der Gesetzgeber hat eine eigene Normierung auf Gesetzesstufe abgelehnt und wollte dem Verordnungsgeber in der betreffenden Frage eine gewisse Flexibilität zugestehen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, SPG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 99.226, S. 21). Die Rechtsprechung anerkennt im Zusammenhang mit sich stetig verändernden Gegebenheiten ein Bedürfnis nach weniger statischen Regelungen; entsprechend können Praktikabilitätsgründe gegen eine Normierung im vergleichsweise schwerfälligen formellen Gesetzgebungsverfahren sprechen (vgl. zum Ganzen: BGE 145 V 380, Erw.