Die Regelungskompetenz der Exekutive ist sachlich auf den Leistungsumfang begrenzt und durch bundesrechtliche und kantonalrechtliche Vorgaben eingeschränkt. Damit sind die bundesrechtlichen Vorgaben an eine Delegation sowie die Voraussetzungen, die § 91 Abs. 2 KV für den Erlass von Verordnungsrecht aufstellt, erfüllt. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung der Verordnung müssen nicht zwingend in einer ausdrücklichen Lenkungsklausel enthalten sein. Sie können sich grundsätzlich aus dem Zusammenhang und einzelnen Regelungen des vorangehenden Erlasses durch Auslegung gewinnen lassen (vgl. EICHENBERGER, a.a.O., § 91 N 8).