§ 17 Abs. 2 SPG, wonach der Regierungsrat Art und Höhe der Leistungen u.a. für vorläufig Aufgenommene festlegt, erging im formellen Gesetzgebungsverfahren. Keine Delegation erfolgt etwa im Hinblick auf die Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen. Bestimmte im SPG verankerte Grundsätze und Strukturprinzipien der Sozialhilfe bleiben sowohl für den Verordnungsgeber wie auch die unterstützten Personen massgebend (vgl. GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 1026 ff.). Die Regelungskompetenz der Exekutive ist sachlich auf den Leistungsumfang begrenzt und durch bundesrechtliche und kantonalrechtliche Vorgaben eingeschränkt.