§ 17 Abs. 1 SPG ergibt sich die klare gesetzliche Vorgabe an den Verordnungsgeber, dass für vorläufig aufgenommene Personen existenzsichernde Leistungen festzulegen und zu gewähren sind. Im Weiteren hat sich der Regierungsrat an den vom Bund dem Kanton ausgerichteten Beiträgen zu orientieren (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SPG). Schliesslich versteht es sich von selbst, dass der Regierungsrat die bundesrechtlichen Vorgaben beachten muss; unter anderem sind dadurch die Leistungen insofern plafoniert, als der Ansatz für die Unterstützung unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung zu liegen hat (Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG). Diese Vorgabe setzt beim Zweck des Aufenthalts an;