2.5.3. Das SPG regelt im Zusammenhang mit der Unterstützung Bedürftiger unter anderem die Anspruchsgrundlagen, Rechte und Pflichten der unterstützten Personen, Zuständigkeiten und Verfahren sowie Massnahmen der sozialen Prävention. Für die Unterstützung von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen bestehen mit §§ 16 ff. SPG spezielle Bestimmungen. Aus § 16 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 SPG ergibt sich die klare gesetzliche Vorgabe an den Verordnungsgeber, dass für vorläufig aufgenommene Personen existenzsichernde Leistungen festzulegen und zu gewähren sind.