Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich nicht ableiten, dass die Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene im Verfahren der formellen Gesetzgebung zu erlassen wären. Mit anderen Worten ist es von Bundesrechts wegen nicht notwendig, dass die Höhe der Leistungen in der Form eines formellen Gesetzes festgelegt wird, solange die vorgesehenen Leistungen noch oberhalb dessen liegen, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher Leistungen geboten ist (BGE 130 I 1, Erw. 4; 122 II 193, Erw. 2c/dd; LUCIEN MÜLLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 12 N 29).