Nach der Ansicht des Verfassungsgebers ist dies der Fall, wenn dieses selbst alle wichtigen Normen enthält und den Kantonen kein erheblicher Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 13. Dezember 2000, Demokratiereform, Änderung der Kantonsverfassung und verschiedener Gesetze, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 00.422, S. 11 f.). Vorausgesetzt ist somit, dass das Bundesrecht eine Vorsteuerung in dem Sinne enthält, dass dem Kanton nur noch ein geringer Spielraum verbleibt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WNO.2021.4 vom 20. April 2022, Erw. I/5.3). Art. 86 Abs. 1 AIG und Art.