Verordnungsrecht erlassen, soweit das Bundesrecht den Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung des Ausführungsrechts gesetzlich festlegt. Nach der Ansicht des Verfassungsgebers ist dies der Fall, wenn dieses selbst alle wichtigen Normen enthält und den Kantonen kein erheblicher Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 13. Dezember 2000, Demokratiereform, Änderung der Kantonsverfassung und verschiedener Gesetze, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 00.422, S. 11 f.).