2.4. Die Voraussetzungen, damit der Verordnungsgeber direkt Vollziehungsbestimmungen zur Umsetzung von Bundesrecht erlassen kann, liegen bezüglich der Festlegung der Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene nicht vor. Gemäss § 91 Abs. 2bis lit. a i.V.m. § 91 Abs. 2 KV kann der Regierungsrat das zum Vollzug des Bundesrechts notwendige Verordnungsrecht erlassen, soweit das Bundesrecht den Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung des Ausführungsrechts gesetzlich festlegt.