Die Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage beurteilt sich einerseits nach Massgabe von Art. 86 Abs. 1 AIG und andererseits nach den für dessen Umsetzung auf kantonaler Ebene geltenden Regeln (vgl. Entscheid 100.2021.205 des bernischen Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2022, Erw. 5 = Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2023, S. 51 ff.).