Das Prinzip der Gewaltenteilung gebietet die Beachtung der verfassungsmässigen Zuständigkeiten und untersagt einem staatlichen Organ, in die Kompetenzen eines anderen Organs einzugreifen. Es erlaubt insbesondere einem Exekutivorgan nicht, Bestimmungen zu erlassen, die einem Gesetz vorbehalten sind, ausser dies erfolge aufgrund einer gültigen Delegationsnorm des Gesetzgebers. Diese Regel kennt Ausnahmen, insbesondere im Fall von delegierten oder direkt auf der Verfassung beruhenden Rechtsetzungskompetenzen (BGE 141 V 688, Erw. 4.2.1 = Die Praxis [Pra] 105 [2016] Nr. 30; 134 I 322, Erw. 2.2).