Entsprechend sei der Verordnungsgeber zur Regelung der Unterstützungsansätze befugt. Es bestehe ein Bedürfnis, diese rasch und flexibel an sich verändernde gesellschaftliche und politische Verhältnisse anpassen zu können und sie nicht einem formellen Gesetzgebungsverfahren unterwerfen zu müssen. Entsprechend BGE 130 I 1, Erw. 4, müsse die Höhe von Asylsozialhilfeleistungen von Bundesrechts wegen nicht in einem formellen Gesetz geregelt werden, solange diese über dem mit Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) garantierten Existenzminimum lägen.