a KV, wonach der Regierungsrat die zum Vollzug des Bundesrechts erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen kann, soweit das Bundesrecht den Inhalt des Ausführungsrechts im Sinne von § 91 Abs. 2 KV festlegt. Mit der Regelung in § 17e SPV würden das Legalitätsprinzip und der Grundsatz der Gewaltenteilung nicht verletzt. Die Beschwerdeführenden befänden sich in einem Sonderstatusverhältnis zum Kanton und die fraglichen Bestimmungen beträfen staatliche Leistungen. Entsprechend sei der Verordnungsgeber zur Regelung der Unterstützungsansätze befugt.