2.2. Der Regierungsrat erwog, §§ 16 f. SPG und Art. 86 Abs. 1 AIG genügten als Rechtsgrundlage, damit der Verordnungsgeber die Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene festlegen dürfe. Zur Begründung verwies er einerseits auf § 91 Abs. 2 KV, welcher den Regierungsrat zum Erlass von rechtsetzendem Verordnungsrecht ermächtigt, wenn der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung im Gesetz oder Dekret festgelegt sind, und andererseits auf § 91 Abs. 2bis lit. a KV, wonach der Regierungsrat die zum Vollzug des Bundesrechts erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen kann, soweit das Bundesrecht den Inhalt des Ausführungsrechts im Sinne von § 91 Abs. 2 KV festlegt.