3Notwendige Bekleidung wird als Sachleistung gewährt oder es wird ein Kleidergeld von Fr. 60.- pro Quartal und Person ausgerichtet. Im Weiteren hält § 17e Abs. 6 SPV fest, dass Unterkunftskosten, Krankheitskosten "und weitere Aufwändungen" direkt abgerechnet werden.