§ 17e Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (§ 17 SPG); Bemessung 1Für den tatsächlichen Anwesenheitstag in der Unterkunft beträgt der An- satz für die Verpflegung: a) für Erwachsene sowie Jugendliche ab vollendetem 16. Altersjahr Fr. 8.- b) für Kinder ab vollendetem 6. bis zum vollendeten 16. Altersjahr Fr. 7.- c) für Kinder bis zum vollendeten 6. Altersjahr Fr. 5.- 2Erwachsene, Jugendliche und Kinder ab vollendetem 6. Altersjahr erhal- ten darüber hinaus ein Taschengeld von Fr. 1.- pro tatsächlichem Anwesenheitstag.