81 enthält einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen und Nothilfe. Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht (Art. 82 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 3 des Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312]). Art. 86 Abs. 1 AIG macht die Vorgabe, dass die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten ist und der Ansatz für die Unterstützung unter demjenigen für die einheimische Bevölkerung zu liegen hat. -7-