4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind ohne Weiteres erfüllt. Insbesondere geben die Vollmachten der Vertreterin der Beschwerdeführenden zu keinen Bemerkungen Anlass; zum einen ist die Vollmacht genügend spezifiziert, zum anderen ist die Erarbeitung der Beschwerde durch Dritte in Bezug auf die Eintretensfrage irrelevant (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1; Beschwerdebeilagen 1-3). Auf die Beschwerde ist demzufolge, unter Vorbehalt der Ausführungen unter Erw. 3.3 hiervor, einzutreten. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG).