Fr. 2'704.00 pro Monat (vorne lit. C/1). Dieser entspricht dem aktuell geltenden Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der ordentlichen Sozialhilfe (§ 10 SPV i.V.m. SKOS-Richtlinien [aktuelle Fassung], C.3.1). Soweit die Beschwerdeführenden mit Begehren Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde über den betreffenden Antrag der Verwaltungsbeschwerde hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten. Zulässig ist Antrag Ziffer 1 lediglich im vor der Vorinstanz geltend gemachten Umfang, d.h. soweit die Beschwerdeführenden für ihren damaligen Lebensunterhalt den monatlichen Betrag von insgesamt Fr. 2'586.00 beanspruchen.