3.2. Mit der erstinstanzlichen Verfügung des KSD vom 28. Oktober 2021 wurde die materielle Unterstützung der Beschwerdeführenden während ihrer vorübergehenden Unterbringung in der kantonalen Unterkunft in S._____ festgelegt. Sie galt folglich nur für die Dauer vom 29. September 2021 bis 18. Januar 2022; ab dem 19. Januar 2022 wohnten die Beschwerdeführenden in die Gemeinde T._____, die seither für die finanzielle Unterstützung zuständig ist (§ 17a Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 SPG; angefochtener Entscheid, Erw. 1.2). Zu beurteilen ist somit vorliegend einzig die Rechtmässigkeit der materiellen Unterstützung während der erwähnten Zeitdauer von gut 3,5 Monaten.