a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird die vom Kantonalen Sozialdienst festgelegte materielle Unterstützung bestätigt. Die Beschwerdeführenden erachten die gewährten Leistungen als unzulässig tief. Folglich sind die Be- -5-