2. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, den monatlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Sozialhilfe unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und eines angemessenen, gegenüber dem heutigen Betrag, deutlich erhöhten Grundbedarfs neu festzusetzen. 3. Den Beschwerdeführenden sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. - unter Kostenfolgen -