1. Es sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufzuheben und der Beschwerdeführer anzuweisen, den monatlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Sozialhilfe unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs von CHF 2'704.00 (Ansatz für den Grundbedarf im Kanton Aargau für sechs Personen gem. SKOS- Richtlinien) neu festzusetzen. -4-