2. Eventualiter sei die Verfügung des kantonalen Sozialdienstes Aargau vom 28. Oktober 2021 aufzuheben, und der monatliche Anspruch der Beschwerdeführenden auf Sozialhilfe sei unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und eines angemessenen, gegenüber dem heutigen Betrag deutlich erhöhten Grundbedarfs neu festzusetzen. 3. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 2. Der Regierungsrat entschied am 26. April 2023: