Mit Verfügung vom 30. August 2019 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte es die vorläufige Aufnahme der Familie. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2020 ab. 2. Die Familie war zunächst in der kantonalen Unterkunft in Q._____ untergebracht, ab dem 7. Juli 2021 in einer Wohnung in R._____ und ab dem 29. September 2021 vorübergehend in der kantonalen Unterkunft in S._____. Am 19. Januar 2022 zog die Familie in eine Wohnung in der Gemeinde T._____ um.