heitlich obsiegenden Vorinstanz steht schon mangels anwaltlicher Vertretung vor Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II der Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 11. Oktober 2022 aufgehoben. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.