Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Beschwerdeanträgen überwiegend nicht durch. Aufgrund des weitaus grösseren Gewichts des Hundehalteverbots und der Einschränkung der Tierheimbewilligung mit der Bedingung der Anstellung einer ausgebildeten Tierpflegerin oder eines ausgebildeten Tierpflegers im Vergleich mit dem aufzuhebenden Betretverbot ist die Beschwerdeführerin als zu vier Fünfteln unterliegend zu betrachten. Mitberücksichtigt ist dabei auch die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Begründung der umstrittenen Auflage zur Tierheimbewilligung (vgl. Erw. 3.5.1).