Demnach ist in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde Dis- positiv-Ziffer II der Verfügung des Veterinärdienstes vom 11. Oktober 2022 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (Unterliegerprinzip; §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden jedoch Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).