Tierheim in S._____ nur unter der Bedingung weiterführen darf, dass sich jederzeit eine ausgebildete Tierpflegerin bzw. ein ausgebildeter Tierpfleger vollumfänglich um die Tierheimhunde kümmert, was mit einem entsprechenden Arbeitsvertrag samt Ausbildungsnachweis zu belegen ist. Nicht speziell begründet wird von der Beschwerdeführerin der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide mit Bezug auf die Auferlegung der Kosten für den administrativen Aufwand des Veterinärdienstes im Umfang von Fr. 470.00 sowie die Strafandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den angefochtenen Entscheid des Veterinärdienstes. Diesbezüglich darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.