_ entgegensteht, ist das vom Veterinärdienst für die Hunde der Beschwerdeführerin zusätzlich angeordnete "Betretverbot" für den Kanton Aargau entbehrlich und somit antragsgemäss aufzuheben. Ebenfalls zu bestätigen ist hingegen die Anordnung, dass die Beschwerdeführerin das - 26 -