4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das vom Veterinärdienst gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Hundehalteverbot gestützt auf die dafür vorgesehene Grundlage in § 18 Abs. 1 lit. e HuG mit Blick auf die von der Hundehaltung der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdung für die körperliche Integrität von Menschen und anderen Tieren zu Recht geschützt. Weil bereits dieses Halteverbot der dauerhaften Unterbringung der eigenen Hunde der Beschwerdeführerin in ihrem Tierferienheim in S._____ entgegensteht, ist das vom Veterinärdienst für die Hunde der Beschwerdeführerin zusätzlich angeordnete "Betretverbot" für den Kanton Aargau entbehrlich und somit antragsgemäss aufzuheben.