Wenn ein kleines Tierheim aufgrund eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten keine ausgebildete Tierpflegerin bzw. keinen ausgebildeten Tierpfleger anstellen kann, muss eben die Bewilligungsinhaberin über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen, was bei der Beschwerdeführerin auch der Fall ist und zur Erteilung einer Tierheimbewilligung geführt hat. Dass sie sich aufgrund des ihr gegenüber verhängten Hundehalteverbots und ihres Wegzugs nach Frankreich nicht mehr selbst ausreichend um die Betreuung der Heimtiere kümmern kann, hat sie sich selbst zuzuschreiben. Diese Umstände geben keinen Anlass, von den personellen Anforderungen an eine Tierheimbewilligung abzuweichen.