die Sicherstellung einer qualitativ einwandfreien Tierbetreuung in Tierheimen und anderen Betrieben der gewerbsmässigen Tierbetreuung entspricht einem öffentlichen Interesse. Wenn ein kleines Tierheim aufgrund eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten keine ausgebildete Tierpflegerin bzw. keinen ausgebildeten Tierpfleger anstellen kann, muss eben die Bewilligungsinhaberin über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen, was bei der Beschwerdeführerin auch der Fall ist und zur Erteilung einer Tierheimbewilligung geführt hat.