Dass sich die Beschwerdeführerin die Anstellung einer als Tierpflegerin bzw. Tierpfleger ausgebildeten Betreuungsperson aus wirtschaftlichen Gründen allenfalls nicht leisten kann, ist im Anwendungsbereich von Art. 102 Abs. 1 TSchV ebenfalls unbeachtlich. Von der Beschwerdeführerin wird namentlich nicht geltend gemacht und dargetan, dass die Bestimmung als solche einen verfassungswidrigen, insbesondere unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) beinhalte; die Sicherstellung einer qualitativ einwandfreien Tierbetreuung in Tierheimen und anderen Betrieben der gewerbsmässigen Tierbetreuung entspricht einem öffentlichen Interesse.