3.5.4. Fehl geht die Beschwerdeführerin ferner in der Annahme, die personellen Anforderungen für die Erteilung einer Tierheimbewilligung nach Art. 101a lit. c i.V.m. Art. 102 Abs. 1 TSchV seien nur bei einer (dokumentierten) Gefährdung des Tierwohls einzuhalten. Gar keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob von den Heimhunden eine Gefährdung für die Allgemeinheit ausgeht, denen mit Massnahmen gemäss § 18 Abs. 1 HuG begegnet werden darf. Dass sich die Beschwerdeführerin die Anstellung einer als Tierpflegerin bzw. Tierpfleger ausgebildeten Betreuungsperson aus wirtschaftlichen Gründen allenfalls nicht leisten kann, ist im Anwendungsbereich von Art.