__ kümmern kann, zumal sie die eigenen Hunde nicht – wie von ihr geplant – dorthin mitnehmen darf, ist die vom Veterinärdienst verfügte Massnahme der Weiterführung des Tierferienheims nur unter der Bedingung, dass sich jederzeit eine ausgebildete Tierpflegerin bzw. ein ausgebildeter Tierpfleger vollumfänglich um die Tierheimhunde kümmert, nicht zu beanstanden. Theoretisch könnte die qualifizierte Betreuungsperson zwar weiterhin auch die Beschwerdeführerin selbst sein, wenn sie für die Haltung ihrer eigenen Hunde ausserhalb des Kantons Aargau eine Betreuungslösung hätte, die es ihr ermöglichen würde, im Tierferienheim in S._____ ein Vollzeitpensum zu leisten.