Aus diesen Ausführungen lässt sich schliessen, dass die nach Art. 102 Abs. 1 TSchV für die Tierbetreuung verantwortlichen Tierpflegerinnen bzw. Tierpfleger EFZ selbst im Tierheim mitarbeiten respektive Hand anlegen und zusätzlich die Verantwortung für eine tierschutzkonforme Betreuung durch die nicht als Tierpflegerinnen bzw. Tierpfleger ausgebildeten Betreuungspersonen tragen müssen, welche sorgfältig auszuwählen und zu instruieren sind. Nur durch die Mitarbeit von ausgebildeten Tierpflegerinnen bzw. Tierpflegern im Betrieb kann nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeantwort ans Verwaltungsgericht die für die