Die Bestimmung besagt, dass Tiere in Tierheimen (mit mehr als 19 Pflegeplätzen) unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden müssen, und wurde mit Änderung vom 10. Januar 2018 in die TSchV eingefügt (AS 2018 573). Gemäss der Fachinformation Tierschutz des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Nr. 12.4_d vom März 2020 (Beschwerdebeilage 9), S. 3, wird im kantonalen Vollzug üblicherweise verlangt, dass pro 25 Pflegeplätze eine Tierpflegerin bzw. ein - 24 -