3.5.3. Damit bleibt zu klären, ob die Beschwerdeführerin das Tierferienheim auch aus der Ferne ohne Anstellung einer ausgebildeten Tierpflegerin oder eines ausgebildeten Tierpflegers leiten darf, solange die Betreuungspersonen von ihr angemessen ausgewählt und instruiert werden, oder ob Art. 102 Abs. 1 TSchV die permanente Anwesenheit oder Abrufbereitschaft einer entsprechend ausgebildeten Betreuungsperson erfordert. Die Bestimmung besagt, dass Tiere in Tierheimen (mit mehr als 19 Pflegeplätzen) unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden müssen, und wurde mit Änderung vom 10. Januar 2018 in die TSchV eingefügt (AS 2018 573).