3.5.2. Der Vorinstanz kann hingegen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt hätte. Die Wegdistanz zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in Frankreich und dem Tierferienheim in S._____ von mindestens einer Autofahrstunde ist unbestritten. Wie sich die Beschwerdeführerin im Einzelnen organisieren will, damit sie an mindestens fünf Tagen pro Woche in S._____ erscheinen kann, um sich dort um die Leitung des Heims und die Betreuung der Heimtiere zu kümmern, ohne die Haltung der eigenen Hunde zu vernachlässigen, ist letztlich irrelevant.